Wenn Sie längerfristig arbeitslos werden, kann die Arbeitslosenbehörde Sie dazu verpflichten, Ihren Lebensunterhalt zunächst aus der Auflösung bestehender Sparanlagen zu bestreiten, bevor Sie Arbeitslosengeld II beziehen dürfen.
Zu diesen Anlagen zählen Bankguthaben, Wertpapierdepots und in bestimmten Grenzen auch Kapitallebensversicherungen. Die steuerlich geförderte Privatvorsorge ist hiervon nicht betroffen: Produkte der Rürup-Rente werden bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen gewertet und bleiben dadurch auch bei längerer Arbeitslosigkeit voll bestehen.
Die Basisrente - auch Rürup-Rente genannt - sichert im Alter eine Zusatzrente. Der Staat finanziert die Beiträge mit. Die Beitragszahlungen können von der Steuer abgesetzt werden.