KFZ Versicherung Typklassen

Bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags in der Kraftfahrzeug-Versicherung spielt die Typklasse eine wichtige Rolle. Dazu wird einmal jährlich durch den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein Typklassenverzeichnis erstellt. Darin werden alle unterschiedlichen Fahrzeuge berücksichtigt. Die hohe Zahl an Fahrzeugen entsteht dadurch, dass nicht nur alle Marken, sondern auch die einzelnen Modelle und auch die jeweiligen Baureihen, Motorisierungen sowie Sondermodelle berücksichtigt werden. Für jedes einzelne Fahrzeug wird also eine eigene, individuelle Einteilung vorgenommen. Mit Hilfe dieser Einordnung werden von den Versicherern Einteilungen in verschiedene Risikoklassen vorgenommen.

Die Einteilung in eine bestimmte Typklasse richtet sich nach der Anzahl und Höhe der jeweils verursachten Schäden an einem bestimmten Fahrzeug. Je nach Art des Kraftfahrzeugs unterscheiden sich die Schadenshöhe und auch die Art des Schadens. So sind beispielsweise Kleinwagen vergleichsweise häufiger mit Haftpflichtschäden belastet. Auf der anderen Seite ist auch klar, dass Luxus-Autos häufiger von Schäden durch Diebstahl oder Vandalismus betroffen sind. Auch bei der Schadenshöhe können dazu logische Beispiele angeführt werden. Während Kleinwagen häufig günstiger repariert werden, fallen für die Reparatur von Luxus-Autos oder Neuwagen höhere Kosten an. Daraus folgt auch, dass bei der Einteilung in eine Typklasse zwischen den Arten der Kraftfahrzeugversicherung unterschieden wird.

Um die Typklasse des eigenen Autos herauszufinden, muss der Fahrzeugschein zur Hand genommen werden. In diesem findet man die sogenannte Hersteller-Schlüssel-Nummer (HSN) sowie die Typ-Schlüssel-Nummer (TSN). Anhand dieser erfolgt die Zuordnung in eine bestimmte Typklasse durch die Versicherungsgesellschaft. Grundsätzlich gilt dabei: Je höher die zugeordnete Typklasse ist, desto höher wurde der Schadenbedarfsindex festgelegt, und desto höher fällt der Versicherungsbeitrag aus. Wichtig für Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang ist, dass bei Beitragserhöhungen durch eine neue Typklasse kein Sonderkündigungsrecht besteht.